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Kündigungsfrist Schweiz: Fristen nach OR, Probezeit und Krankheit

Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Schweiz? Fristen nach OR 335c, Probezeit, Sperrfristen bei Krankheit und Beispielrechnung für Arbeitgeber.

Aktualisiert am

Du willst einer angestellten Person kündigen und fragst dich, ab wann die Kündigung wirkt? Dieser Ratgeber zeigt dir die gesetzlichen Kündigungsfristen nach Obligationenrecht (OR), die Regeln in der Probezeit und was passiert, wenn jemand während der Kündigungsfrist krank wird.

Kurz zusammengefasst

  • Probezeit: 7 Tage Kündigungsfrist, Kündigung jederzeit möglich (OR 335b).
  • 1. Dienstjahr: 1 Monat auf Ende eines Monats (OR 335c).
  • 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate auf Ende eines Monats.
  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate auf Ende eines Monats.
  • Krankheit oder Unfall: Nach der Probezeit gelten Sperrfristen (OR 336c). Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig. Läuft die Kündigungsfrist schon, wird sie unterbrochen.

Gesetzliche Kündigungsfristen nach OR 335c

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann jede Vertragspartei kündigen (OR 335 Abs. 1). Wenn im Arbeitsvertrag, im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder im Normalarbeitsvertrag (NAV) nichts anderes steht, gelten diese Fristen:

DienstjahrKündigungsfristGesetzliche Grundlage
Probezeit7 TageOR 335b Abs. 1
1. Dienstjahr1 Monat auf Ende eines MonatsOR 335c Abs. 1
2. bis 9. Dienstjahr2 Monate auf Ende eines MonatsOR 335c Abs. 1
ab 10. Dienstjahr3 Monate auf Ende eines MonatsOR 335c Abs. 1

Wichtig für die Praxis:

  • Abweichungen nur schriftlich: Du darfst die Fristen durch schriftliche Abrede, NAV oder GAV ändern. Unter einen Monat darf die Frist aber nur ein GAV senken, und nur für das erste Dienstjahr (OR 335c Abs. 2).
  • Gleiche Fristen für beide Seiten: Für Arbeitgeber und Arbeitnehmende dürfen keine verschiedenen Fristen gelten. Steht im Vertrag etwas anderes, gilt für beide die längere Frist (OR 335a Abs. 1). Ausnahme: Nach einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen dürfen für Arbeitnehmende kürzere Fristen vereinbart werden (OR 335a Abs. 2).
  • Urlaub des andern Elternteils: Kündigst du und hat die angestellte Person vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf diesen Urlaub (OR 329g), verlängert sich die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage (OR 335c Abs. 3).
  • Prüf zuerst den GAV: Viele Branchen haben einen allgemeinverbindlichen GAV mit eigenen Fristen. Diese gehen den Fristen im OR vor.
  • Begründung auf Verlangen: Die kündigende Partei muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (OR 335 Abs. 2).

Kündigungsfrist in der Probezeit

Als Probezeit gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses. Mit schriftlicher Abrede, NAV oder GAV darfst du die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängern (OR 335b Abs. 1 und 2).

Während der Probezeit kann jede Seite das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen kündigen. Ein Monatsende als Endtermin ist nicht nötig.

Fällt jemand in der Probezeit wegen Krankheit, Unfall oder einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht aus, verlängert sich die Probezeit entsprechend (OR 335b Abs. 3).

Krank während der Kündigungsfrist: die Sperrfristen nach OR 336c

Nach Ablauf der Probezeit darfst du als Arbeitgeber in bestimmten Situationen nicht kündigen. Bei Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden dauert diese Sperrfrist:

DienstjahrSperrfrist bei Krankheit oder Unfall
1. Dienstjahr30 Tage
2. bis 5. Dienstjahr90 Tage
ab 6. Dienstjahr180 Tage

Weitere Sperrfristen gelten unter anderem während obligatorischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst (dauert der Dienst mehr als elf Tage, auch vier Wochen vorher und nachher), während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft (OR 336c Abs. 1).

Was gilt konkret?

  1. Kündigung während der Sperrfrist: Die Kündigung ist nichtig (OR 336c Abs. 2). Sie entfaltet keine Wirkung. Du musst nach dem Ende der Sperrfrist neu kündigen.
  2. Krankheit nach der Kündigung: Hast du vor der Krankheit gekündigt, wird die laufende Kündigungsfrist unterbrochen. Sie läuft erst nach dem Ende der Sperrfrist weiter (OR 336c Abs. 2).
  3. Verschiebung auf den nächsten Endtermin: Gilt als Endtermin das Ende eines Monats und endet die fortgesetzte Frist nicht genau an diesem Tag, verlängert sie sich bis zum nächsten Monatsende (OR 336c Abs. 3).

Die Antwort auf die Frage «Verlängert sich die Kündigungsfrist bei Krankheit?» lautet also: Ja, wenn du als Arbeitgeber gekündigt hast und die Probezeit vorbei ist.

Beispielrechnung

Das Bundesgericht berechnet die Kündigungsfrist vom Endtermin aus rückwärts (BGE 134 III 354). Bei zwei Monaten auf Ende Mai läuft die Frist also vom 1. April bis 31. Mai.

Eine Mitarbeiterin ist im dritten Dienstjahr. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate auf Ende Monat.

  • Sie erhält die Kündigung am 28. März. Die Kündigungsfrist läuft vom 1. April bis 31. Mai.
  • Vom 10. bis 19. Mai ist sie krank (10 Tage). Die Krankheit liegt innerhalb der Sperrfrist von 90 Tagen.
  • Am 10. Mai bleiben noch 22 Tage Kündigungsfrist (10. bis 31. Mai). Die Frist ruht während der Krankheit.
  • Ab dem 20. Mai laufen die restlichen 22 Tage weiter. Sie enden am 10. Juni.
  • Der 10. Juni ist kein Monatsende. Das Arbeitsverhältnis endet deshalb am 30. Juni.

Wenn die angestellte Person selbst kündigt

Die Sperrfristen nach OR 336c schützen Arbeitnehmende vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Kündigt die angestellte Person selbst und wird danach krank, verlängert sich die Kündigungsfrist nach diesem Artikel nicht.

Wann muss die Kündigung ankommen?

Die Kündigungsfrist beginnt erst, wenn die Kündigung bei der anderen Partei angekommen ist. Massgebend ist nach der Rechtsprechung der Empfang, nicht das Datum auf dem Brief oder der Poststempel. Bei zwei Monaten Frist auf Ende Mai muss die Kündigung spätestens am 31. März ankommen. Kommt sie erst am 1. April an, endet das Arbeitsverhältnis einen Monat später.

Darum lohnt es sich, die Kündigung persönlich zu übergeben und den Empfang mit Datum und Unterschrift bestätigen zu lassen. Plane beim Versand mit der Post genügend Reserve ein.

Fristlose Kündigung

Aus wichtigen Gründen kann jede Seite das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen (OR 337 Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt ein Umstand, bei dem dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (OR 337 Abs. 2). Die unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung, zum Beispiel wegen Krankheit, darf das Gericht nie als wichtigen Grund anerkennen (OR 337 Abs. 3).

Entlässt du jemanden ohne wichtigen Grund fristlos, schuldest du Ersatz für den Lohn bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist. Die Person muss sich anrechnen lassen, was sie erspart und anderweitig verdient hat oder absichtlich nicht verdient hat (OR 337c Abs. 1 und 2). Das Gericht kann zusätzlich eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen festlegen (OR 337c Abs. 3). Lass dich vor einer fristlosen Kündigung deshalb immer beraten.

Checkliste vor der Kündigung

  1. Arbeitsvertrag und allfälligen GAV auf abweichende Fristen prüfen.
  2. Dienstjahr und Kündigungsfrist bestimmen.
  3. Prüfen, ob eine Sperrfrist läuft (Krankheit, Unfall, Militärdienst, Schwangerschaft).
  4. Endtermin festlegen und den Empfang rechtzeitig sicherstellen.
  5. Kündigung schriftlich abfassen und den Empfang bestätigen lassen.

Ein Muster findest du im Ratgeber Kündigungsschreiben für Arbeitgeber. Wenn du statt einer Kündigung eine einvernehmliche Lösung suchst, lies den Ratgeber zum Aufhebungsvertrag.

Quellen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick über das Schweizer Arbeitsrecht und ist keine Rechtsberatung. Gesamtarbeitsverträge (GAV), Normalarbeitsverträge und dein Arbeitsvertrag können abweichende Regeln enthalten. Lass dich in einem konkreten Fall von einer Fachperson beraten.